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Energieausweise

Seit dem 1. November 2020 ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die bisherige EnEV. Mit ihm bleibt der Energieausweis und seine Vorlage beim Kauf- oder Mietinteressenten verpflichtend, wann immer ein Gebäude verkauft, verpachtet oder vermietet wird, und zwar schon bei der ersten Besichtigung. Neu ist die Haftung des Immobilienmaklers dafür. Der Energieausweis soll Mietern und Käufern auf einem Blick zu erkennen geben, wie energieeffizient eine Wohnung oder ein Haus ist, beziehungsweise mit welchen Kosten für Heizung und Warmwasserverbrauch zu rechnen ist. Analog dazu gibt es bereits die Energieeffizienzklassen bei Elektrogeräten, welche die Kaufentscheidung heute mit beeinflussen. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Legt ein Eigentümer einen solchen Ausweis nicht vor, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, welche nach GEG §108 mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.

Achtung: gemäß GEG §84, §112 wird ab 01.05.2021 eine Ortsbesichtigung auch für den Verbrauchsausweis verpflichtend.

  • Verbrauchsausweis 139,23 Euro (Umsatzsteuerbefreit)*
    (30 Minuten Datenerfassung vor Ort, 1 Stunde Datenverarbeitung am PC)
  • Bedarfsausweis       285,60 Euro (Umsatzsteuerbefreit)*
    (1 Stunde Datenerfassung vor Ort, 2 Stunden Datenverarbeitung am PC)
  • Nichtwohnobjekte auf Anfrage

*Zuschläge für Erschwernisse werden vorher gesondert vereinbart. Es werden Fahrtkosten bzw. eine Fahrpauschale berechnet. Bedarfsausweiserneuerungen ohne bauliche Änderungen für 60% Preisnachlaß.

Zum Vergleich:
Der Preis für einen Bedarfsausweis bei anderen Ausstellern liegt zwischen 300 - 500 Euro.
Quelle: https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/faq/energieausweis-kosten.html

Verbrauchs- und Bedarfsausweis

  • Beim Bedarfsausweis ermittelt der Gebäudeenergieberater den rechnerischen Energiebedarf und dokumentiert den energetischen Zustand des Gebäudes. Dabei werden die Qualität der Gebäudehülle - wie Fenster, Decken und Außenwände, sowie der Heizungsanlage und des Energieträgers berücksichtigt. Der Bedarfsausweis ist einiges teurer, aber nur hier wird, auch durch Annahme eines Normheizverhaltens, eine genaue Aussage und Vergleichbarkeit der Gebäude möglich.
  • Dagegen beruht der Verbrauchsausweis auf dem Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre. Das Ergebnis dieses Ausweistyps hängt stark vom individuellen Heizverhalten ab und ist daher meist weniger aussagekräftig. Dieser Ausweis ist erheblich billiger, da die Gebäudequalität nicht weiter geprüft wird.

Gemäß GEG §80 sind folgende Ausweise zulässig:

Wohngebäude (Bestand)

bis 4 Wohnungen

Bauantrag vor dem 01.11.1977

Bedarfsausweis

Wohngebäude (Bestand)

bis 4 Wohnungen

Bauantrag vor dem 01.11.1977 und Nachweis des Anforderungsniveaus der WSVO vom 11.08.1977

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Wohngebäude (Bestand)

bis 4 Wohnungen

Bauantrag nach dem 01.11.1977

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Wohngebäude (Bestand)

mehr als 4 Wohnungen

 

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Nichtwohngebäude (Bestand)

 

 

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Wohn-/Nichtwohngebäude (Neubau)

bei Bauvorlage

Bedarfsausweis