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Rauchmelderpflicht

Gemäß Änderung der BauO zum 01.04.2013 müssen Bestandshäuser bis 31.12.2016 einen Rauchmelder installieren. DIN 14676 regelt die technische Anwendung.  Wir werden hier demnächst ein günstiges Angebot zur Installation und wiederkehrenden Prüfung der Betriebsbereitschaft vorstellen.

§ 49(7) Landesbauordnung NRW

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.